Ab dem 18. Februar 2027 braucht jeder Heimspeicher über 2 kWh, der in der EU in Verkehr gebracht wird, einen digitalen Batteriepass, erreichbar über einen QR-Code auf der Batterie. Das ist die sichtbarste Frist der EU-Batterieverordnung, aber nicht die einzige, und mehrere Pflichten gelten bereits heute. Für Händler sind die praktischen Fragen einfach: Welche Rolle haben Sie, was müssen Sie vor dem Verkauf prüfen, und wo müssen Sie sich registrieren?
Wo Heimspeicher in der Verordnung einzuordnen sind
Die Verordnung teilt Batterien in fünf Kategorien ein: Gerätebatterien, Starterbatterien (SLI), Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterien), Elektrofahrzeugbatterien und Industriebatterien. Ein Heimspeicher ist eine Industriebatterie. Die Verordnung definiert außerdem das „stationäre Batterie-Energiespeichersystem“: eine Industriebatterie mit internem Speicher, die speziell dafür ausgelegt ist, Energie aus dem Netz zu speichern oder an das Netz oder an Endnutzer abzugeben, unabhängig davon, wo sie verwendet wird. Ein Wandspeicher in der Garage gehört in diese Gruppe, auch wenn er an Privathaushalte verkauft wird.
Das ist wichtig, weil der Batteriepass nur für drei Gruppen gilt: LV-Batterien, Elektrofahrzeugbatterien und Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh. Nahezu jeder Heimspeicher liegt über dieser Schwelle.
Welche Rolle haben Sie?
Ihre Pflichten hängen von Ihrer Rolle ab, nicht davon, wie Sie Ihr Unternehmen nennen.
| Rolle | Wer das ist | Wichtigste Pflichten |
|---|---|---|
| Hersteller | Stellt die Batterie her oder lässt sie herstellen und vertreibt sie unter eigenem Namen oder eigener Marke | Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung, Kennzeichnung der Batterie, Dokumentation, Batteriepass |
| Einführer | Bringt eine Batterie eines Herstellers mit Sitz außerhalb der EU in der Union in Verkehr | Prüft, ob der Hersteller seine Pflichten erfüllt hat; gibt zusätzlich den eigenen Namen und die eigene Anschrift an |
| Händler | Jeder andere Akteur in der Lieferkette, der die Batterie auf dem Markt bereitstellt | Prüfungen vor dem Verkauf (siehe unten) |
| Erzeuger (für die Rücknahme) | Wer eine Batterie erstmals in einem Mitgliedstaat bereitstellt; das kann Hersteller, Einführer oder Händler sein | Registrierung und erweiterte Herstellerverantwortung in diesem Mitgliedstaat |
Zwei Punkte werden von Händlern häufig übersehen. Erstens: Wer eine Batterie unter eigener Marke verkauft, gilt für diese Batterie als Hersteller. Zweitens: Die Rolle des Erzeugers bestimmt sich je Mitgliedstaat. Wer eine Batterie als Erster in einen Mitgliedstaat bringt, muss sich dort registrieren, auch wenn ein anderes Unternehmen dasselbe Modell bereits in einem anderen Land registriert hat.
Die Fristen
- 18. Februar 2024Geltungsbeginn der Verordnung
- 18. August 2024Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung
- 18. August 2025Symbol für die getrennte Sammlung; Herstellerverantwortung und Rücknahmepflichten
- 18. August 2026vollständige Kennzeichnung bzw. 18 Monate nach dem Durchführungsrechtsakt, falls später
- 18. Februar 2027QR-Code auf allen Batterien; Batteriepass über 2 kWh
- 18. August 2027Sorgfaltspflichten in der Lieferkette (größere Unternehmen)
Einige dieser Fristen bedürfen der Erläuterung:
- Kennzeichnung. Die vollständigen Angaben nach Anhang VI (Hersteller, Kategorie, Chemie, Kapazität, Gewicht, gefährliche Stoffe und mehr) gelten ab dem 18. August 2026 oder 18 Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts zum Format der Kennzeichnung, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Die Kommission hat diesen Rechtsakt bisher nur als Entwurf veröffentlicht, in der Praxis hängt die Frist also von seiner Annahme ab. Das Symbol für die getrennte Sammlung (die durchgestrichene Mülltonne) gilt seit dem 18. August 2025 für alle Batterien.
- CO2-Fußabdruck. Für wiederaufladbare Industriebatterien ist künftig eine Erklärung zum CO2-Fußabdruck erforderlich, allerdings erst ab einem Zeitpunkt, der sich nach den delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten zu Berechnung und Format richtet. Für Industriebatterien sind diese Rechtsakte noch nicht erlassen, die Erklärung gilt also noch nicht.
- Sorgfaltspflichten. Die Verordnung (EU) 2025/1561 hat die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette um zwei Jahre auf den 18. August 2027 verschoben. Unternehmen mit einem Nettoumsatz unter 40 Millionen Euro, die keiner größeren Gruppe angehören, sind ausgenommen.
Was der Batteriepass ist
Der Batteriepass ist ein elektronischer Datensatz für jede einzelne Batterie, nicht nur für jedes Modell. Verantwortlich ist der Wirtschaftsakteur, der die Batterie in Verkehr bringt. Er muss sicherstellen, dass die Angaben richtig, vollständig und aktuell sind, und kann einen anderen Akteur mit der Verwaltung des Passes beauftragen.
- Eindeutige Kennung. Jede Batterie erhält eine eindeutige Kennung, die der Wirtschaftsakteur beim Inverkehrbringen vergibt.
- QR-Code. Ein QR-Code auf der Batterie führt zum Batteriepass. Ab dem 18. Februar 2027 brauchen alle Batterien einen QR-Code; bei Batterien ohne Batteriepass führt er zu den übrigen vorgeschriebenen Angaben.
- Offene Formate. Die Daten müssen in offenen, interoperablen und maschinenlesbaren Formaten vorliegen. Der Pass muss auch dann verfügbar bleiben, wenn das Unternehmen, das ihn angelegt hat, seine Tätigkeit in der EU einstellt.
- Kostenloser Zugang. Verbraucher, Wirtschaftsakteure und andere einschlägige Akteure erhalten kostenlosen Zugang, entsprechend ihren Zugriffsrechten.
Die Angaben sind auf drei Zugriffsebenen verteilt:
- Öffentliche AngabenModelldaten: Kennzeichnung, Materialien und Chemie, Kapazität und Leistung, CO2-Fußabdruck, Rezyklatanteil, Konformitätserklärung
- Reparatur, Umnutzung und Recyclingdetaillierte Angaben für alle, die an der Batterie arbeiten, etwa Angaben zur Demontage und Sicherheitsdaten
- Notifizierte Stellen, Marktüberwachungsbehörden, KommissionPrüfberichte und Nachweise der Konformität
Wird eine Batterie zur Wiederverwendung vorbereitet, umgenutzt (etwa eine Elektrofahrzeugbatterie als Heimspeicher) oder wiederaufgearbeitet, erhält sie einen neuen Batteriepass, der mit dem ursprünglichen verknüpft ist. Verantwortlich ist dann der Akteur, der diese Arbeit ausführt.
Was Händler vor dem Verkauf prüfen müssen
Artikel 42 legt fest, was ein Händler prüfen muss, bevor er eine Batterie auf dem Markt bereitstellt:
- Der Erzeuger ist im Register der Erzeuger des betreffenden Mitgliedstaats registriert.
- Die Batterie trägt die CE-Kennzeichnung und ist so gekennzeichnet, wie es die Verordnung verlangt.
- Der Batterie liegen die vorgeschriebenen Unterlagen bei, außerdem Anleitungen und Sicherheitsinformationen in einer Sprache, die Endnutzer leicht verstehen.
- Hersteller und Einführer haben ihre eigenen Pflichten zur Kennzeichnung und Identifizierung erfüllt.
Hat ein Händler Grund zu der Annahme, dass eine Batterie nicht konform ist, darf er sie erst auf dem Markt bereitstellen, wenn ihre Konformität hergestellt ist. Er muss den Hersteller oder Einführer informieren und, wenn ein Risiko besteht, auch die Marktüberwachungsbehörden.
Ab dem 18. Februar 2027 empfehlen wir für Batterien über 2 kWh eine fünfte, praktische Prüfung: Der QR-Code funktioniert und führt zu einem aktiven Batteriepass für genau dieses Gerät. Artikel 42 nennt sie nicht, ein fehlender Batteriepass ist aber eine Lücke beim Hersteller oder Einführer, von dem Sie kaufen.
Registrierung und Rücknahme in jedem Land
Die erweiterte Herstellerverantwortung gilt seit dem 18. August 2025 und ist Land für Land organisiert. Ein Erzeuger muss in jedem Mitgliedstaat die Registrierung beantragen, in dem er Batterien erstmals bereitstellt, und dort die Sammlung und Behandlung von Altbatterien finanzieren und organisieren, meist über eine Organisation für Herstellerverantwortung. Registrierungsnummern, Gebühren und Meldepflichten unterscheiden sich von Land zu Land.
Für Händler, die direkt importieren oder Batterien über Grenzen hinweg liefern, ist das oft der größte Aufwand. Klären Sie vor der ersten Lieferung in ein neues Land, wer dort als Erzeuger auftritt und ob dieses Unternehmen registriert ist.
Checkliste für Händler
- Rolle je Produkt und Land kennen: Hersteller (eigene Marke), Einführer, Händler, und ob Sie in einem Mitgliedstaat der Erzeuger sind.
- CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung für jedes Batteriemodell prüfen, das Sie verkaufen.
- Kennzeichnung prüfen: bereits jetzt das Symbol für die getrennte Sammlung, die vollständigen Angaben nach Anhang VI, sobald sie gelten.
- Erzeugerregistrierung prüfen in jedem Land, in dem Sie verkaufen, Ihre eigene oder die Ihres Lieferanten.
- Unterlagen und Anleitungen in den Sprachen Ihrer Märkte anfordern.
- Den 18. Februar 2027 vorbereiten: Klären Sie mit jedem Lieferanten, dass Batterien über 2 kWh einen QR-Code und einen aktiven Pass erhalten, wer ihn verwaltet und wie Sie an die Angaben kommen, die Ihre Kunden und Installateure brauchen.
- Daten für Zweitnutzung und Recycling vereinbaren: wer sie liefert und wie Installateure und Recycler auf den zugangsbeschränkten Teil des Passes zugreifen.
- Offene Fristen beobachten: Der Durchführungsrechtsakt zur Kennzeichnung, die Rechtsakte zum CO2-Fußabdruck und die Durchführungsrechtsakte zum Batteriepass können die Details noch verändern.
Wie VaySunic unterstützen kann
VaySunic entwickelt und fertigt Heimspeicher, darunter PowerCube und die VB5000D-Batteriemodule, in seinem F&E- und Fertigungszentrum in Wuxi, mit Hauptsitz in Deutschland. Händler können bei uns die CE-Unterlagen, Kennzeichnungen und Anleitungen für die Modelle anfordern, die sie verkaufen möchten, ebenso den aktuellen Stand jedes Modells nach der Batterieverordnung in ihrem Markt. Wie wir mit Partnern arbeiten, beschreibt unser Händlerprogramm; mehr über das Unternehmen steht auf der Seite Über uns.
Quellen
- Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien, konsolidierte Fassung einschließlich Verordnung (EU) 2025/1561 (EUR-Lex)
- Verordnung (EU) 2025/1561 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1542 hinsichtlich des Geltungsbeginns der Sorgfaltspflichten (EUR-Lex)
- Europäische Kommission, Batterien: Regeln zu Nachhaltigkeit, Sicherheit und Batteriepass (Englisch)
- UL Solutions, European Commission postpones EU Battery Regulation due diligence policies (2025, Englisch)
- Best Lawyers, Artikel zur EU-Batteriekennzeichnung und zum verspäteten Durchführungsrechtsakt (27. August 2026, Englisch)